{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2000-70_2001-01-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2000_70_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976558c9f63868878de6576f0ac58d7516a24619b1a48e42725a67a9554557faed7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976558c9f63868878de6576f0ac58d7516a24619b1a48e42725a67a9554557faed7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2000_70", "Checksum": "bb925da7885e1d3a4c7447728818b6e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2000 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.01.2001 BK 2000 70"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 17.01.2001 BK 2000 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2000 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit den Anträgen um deren kostenfällige Aufhebung und Rückweisung der Strafsache zur Schuldigsprechung und Bestrafung erheben. A. B. lässt zunächst beanstanden, dass er weder über den Auftrag an den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden zur Auswertung der Videoaufnahme noch über den Auswertungsbericht orientiert worden\nsei. Dahingegen sei der Beschwerdegegner R. W. zur Stellungnahme dazu zugelassen worden. Diese sei ihm ebenfalls nicht mitgeteilt worden. Von diesen Untersuchungshandlungen habe er erst anlässlich der Einsichtnahme in die Akten im\nZuge der Vorbereitung der strafrechtlichen Beschwerde Kenntnis nehmen können.\nAuch sei er nicht über den Schluss der Strafuntersuchung in Kenntnis gesetzt worden. Offensichtlich sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die\nVerletzung sei gravierend, so dass der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne. Die Verfügung sei bereits aus formellen Gründen aufzuheben\nund zurückzuweisen. Zu beanstanden seien ferner die Sachverhaltsfeststellungen\nund die erfolgte rechtliche Würdigung der Untersuchungsbehörde. Es sei aktenmässig ausgewiesen, dass er eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Es bestehe\neine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu etwa 40%. Er habe einen bleibenden Gehörsverlust von 50,9% auf dem linken Ohr, eine Hirnerschütterung, diverse Kontusionen\nund einen Summtinnitus erlitten. Sodann würden ihn Gleichgewichtsstörungen beeinträchtigen. Mittlerweile leide er zudem unter reaktiven Depressionen. Für diese\nKörperverletzungen sei der Beschwerdegegner verantwortlich. Er habe bei seiner\nFahrt hangabwärts die FIS-Regel 2 verletzt, indem er wegen zu hoher Geschwindigkeit nicht mehr innert Sichtweite habe anhalten können. Dies ergebe sich aus\nseinen Aussagen. Darüber hinaus habe er gegen die FIS-Regeln 1 und 3 verstossen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der Unfallhergang rechtsgenüglich abgeklärt und beurteilbar sei.\n\nMit Vernehmlassung vom 28. November 2000 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.\n\nR. W. nahm am 21. Dezember 2000 Stellung und beantragte die Abweisung\nder Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, soweit darauf\nüberhaupt eingetreten werden könne.\n4\n\nAuf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der\nangefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse\nan seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungsund Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hiegegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint\nist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung\nbilden soll. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch die R. W. vorgeworfenen fahrlässigen schweren Körperverletzung betroffene A. B.. Er ist demnach\nzur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich insoweit einzutreten, als er mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Der Beschwerdekammer ist es nämlich durch Gutheissung einer Beschwerde nicht möglich, die\nStaatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben, was der Beschwerdeführer\nmit seinem Antrag um Schuldigsprechung sinngemäss verlangt. Bei Aufhebung einer angefochtenen Einstellungsverfügung durch die Beschwerdekammer hat die\nStaatsanwaltschaft nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu\nentscheiden, ob anzuklagen oder wieder einzustellen ist (Dr.iur. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, N 2.1 zu\nArt. 138). Auf das sinngemässe Begehren um Anweisung der Staatsanwaltschaft\nzur Anklageerhebung kann damit nicht eingetreten werden.\n\n2. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. Er beanstandet, dass die von einem Bekannten von R.\nW. gemachte Videoaufnahme des Zusammenpralles vom kriminaltechnischen\nDienst der Kantonspolizei Graubünden ausgewertet worden sei, ohne dass er darüber Kenntnis erlangt hätte oder zur Vernehmlassung eingeladen worden wäre. Da-\n5\n\nhingegen habe der Beschwerdegegner die Möglichkeit erhalten, sich zum Auswertungsbericht zu äussern. Diese Stellungnahme sei ihm ebenfalls nicht zugestellt\nworden. Sodann sei er nie über den Schluss der Strafuntersuchung orientiert worden. Vielmehr sei ihm einfach die Einstellungsverfügung mitgeteilt worden.\n\n"}