{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2000-70_2001-01-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2000_70_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976558c9f63868878de6576f0ac58d7516a24619b1a48e42725a67a9554557faed7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976558c9f63868878de6576f0ac58d7516a24619b1a48e42725a67a9554557faed7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2000_70", "Checksum": "bb925da7885e1d3a4c7447728818b6e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2000 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.01.2001 BK 2000 70"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 17.01.2001 BK 2000 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2001 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 00 70\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc\nHonegger Droll.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A. B . , S., O., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Bruno\nHäfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Oktober\n2000, mitgeteilt am 31. Oktober 2000, in Sachen gegen R. W . , W., K., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Carlo Portner, Gäuggelistrasse 16,\n7002 Chur,\n\nbetreffend fahrlässige schwere Körperverletzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 12. Februar 1999 fuhr A. B. zusammen mit seiner Frau und seinem\nSohn C. (geb. 1988) im Gebiet T. in S. Ski. Gegen 14.30 Uhr befand er sich auf der\nrot markierten und damit als mittelschwer eingestuften FIS-Piste F., die zur Talstation der 3er-Sesselbahn T. führt. Während A. B. seinem Sohn mit kurzen Schwüngen hinterherfuhr, wollte der Skifahrer R. W. von oben kommend zu seiner Familie\ngelangen, die in Front zu ihm wartete. Zirka 10 bis 15 Meter vor der späteren Unfallstelle realisierte er, dass A. B. von ihm aus gesehen von rechts auf ihn zufuhr.\nObschon R. W. noch versuchte, diesem auszuweichen, kam es zu einer Kollision\nder beiden Skifahrer, wobei sie unter anderem mit den Köpfen zusammenstiessen.\nWährend sich R. W. ausser einer Platzwunde am Kopf keine weiteren Verletzungen\nzuzog, erlitt A. B. eine Hirnerschütterung sowie diverse Kontusionen unter anderem\nam Kopf. In der Folge wurde A. B. mit dem Rettungsdienst der Bergbahn S. ins\nKreisspital S. abtransportiert. Am nächsten Tag konnte er das Spital in gutem Allgemeinzustand verlassen. Da er seit diesem Unfall an einem Ohrensausen (Summtinnitus links) sowie einem Gehörverlust von 50,9% und Schwindelbeschwerden leidet, die ihn als L. in seiner Arbeitsfähigkeit über Boden stark beeinträchtigen sollen,\nbeantragte er mit Strafklage vom 21. März 2000 bei der Staatsanwaltschaft\nGraubünden die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens wegen fahrlässiger\nschwerer Körperverletzung.\n\nB. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2000 stellte die Staatsanwaltschaft\nGraubünden die gegen R. W. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung geführte Strafuntersuchung ein. Es wird festgestellt, dass die Frage, ob A. B. eine\nschwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erlitten habe, offen gelassen werden könne, da auf Grund des Untersuchungsergebnisses R. W. kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Der genaue Ereignisablauf habe\nselbst nach Auswertung eines durch einen Bekannten von R. W. erstellten Videofilmes durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden nicht ermittelt und mangels weiterer Augenzeugen auch nicht mehr abgeklärt werden können. Aus diesem Grunde könne R. W. ein allfälliges Fehlverhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Das gelte auch für den Vorwurf, dieser habe den\nGeschädigten und dessen Familie schon früh erkennen können, so dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlage müsse vielmehr\ndavon ausgegangen werden, dass die beiden Skifahrer auf einen Punkt der Piste\nzugefahren seien und R. W. dabei A. B. zu spät bemerkt habe, so dass er trotz\neines iniziierten Ausweichmanövers eine Kollision nicht mehr zu verhindern vermocht habe. Weitere Beweismittel, die neue wesentliche Erkenntnisse erbringen\nkönnten, seinen keine ersichtlich, weshalb die Strafuntersuchung einzustellen sei.\n3\n\n"}