6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsanwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass dem Beschwerdegegner ein strafbares Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann und der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage demnach nicht ausreicht. Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten, ersichtlich sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO demzufolge weder als rechtswidrig noch als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.