Entscheidend ist vielmehr, ob er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten konnte, wobei er nicht damit rechnen muss, dass ein anderer Skifahrer ihm seine eigene Fahrbahn blockiert. Ist gemäss obigen Darlegungen von dem vom Beschwerdegegner geltend gemachten Sachverhalt auszugehen, so musste er nicht damit rechnen, dass bei seiner Fahrt in kurzen Schwüngen in der Falllinie ein anderer Skifahrer unvermittelt zu einem Linksschwung in seinen Fahrbahnbereich ansetzt, zumal dazu vorgängig keine Anzeichen bestanden. G. M. S. kann demzufolge auch nicht eine Verletzung der FIS-Regeln 2 und 3 oder sonst eine Sorgfaltspflichtverletzung rechtsgenüglich zur Last gelegt werden.