nen rechtsgenüglichen Beweis für eine hohe Geschwindigkeit zu erbringen und es liegen auch schlichtweg keine anderen Anhaltspunkte vor, die zu einem derartigen Schluss führen könnten. Auch allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner nicht rechtzeitig anhalten konnte, kann nicht gefolgert werden, seine Geschwindigkeit sei übersetzt gewesen beziehungsweise er sei nicht auf Sicht gefahren. Entscheidend ist vielmehr, ob er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten konnte, wobei er nicht damit rechnen muss, dass ein anderer Skifahrer ihm seine eigene Fahrbahn blockiert.