b) Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Feststellungen des Untersuchungsrichteramtes seien unbeholfen. Allein schon die Wucht des Aufpralles und die durch den Sturz erlittenen Verletzungen der Geschädigten zeigten die hohe Geschwindigkeit des Beschwerdegegners auf. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. C. H. bemerkte G. M. S. erst, als es bereits zum Zusammenprall kam, weshalb sich aus deren Aussagen keine zuverlässigen Schlüsse auf die von diesem gefahrene Geschwindikgeit ziehen lassen.