Eine Verletzung der als Auffangtatbestand geltenden FIS-Regel 1 kann daher dem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Daran vermag sich auch nichts durch den Umstand zu ändern, dass er im Gegensatz zur Beschwerdeführerin diese im letzten Moment vor der Kollision bemerkte und noch auszuweichen versuchte.