S. und C. H. befuhren gleichzeitig und versetzt in der Falllinie in kurzen Schwüngen die Piste, wobei sie sich gegenseitig nicht wahrnahmen. In welchem seitlichen Abstand zueinander sie die Piste hinunterfuhren und in welchem Zeitpunkt sie sich gefährlich nahe kamen, konnte daher und mangels Zeugen nicht eruiert werden. Für beide Skifahrer bestanden jedenfalls bis unmittelbar vor der Kollision keine Anzeichen für einen Zusammenstoss oder für ein Fehlverhalten des andern. Eine Verletzung der als Auffangtatbestand geltenden FIS-Regel 1 kann daher dem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.