In Anbetracht dessen kann demnach G. M. S. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er C. H. seitlich von hinten gerammt hat. Es kann ihm daher auch nicht eine Verletzung der FIS-Regel 3 zur Last gelegt werden. 6 5. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdegegner selbst dann den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei, wenn man (fälschlicherweise) von dessen Schilderungen über den Unfallhergang ausgehe. Konkret wirft sie ihm vor, seine Geschwindigkeit und Fahrweise nicht den Verhältnissen und seinem Können angepasst zu haben. Damit habe er gegen die FIS-Regeln 1 und 2 verstossen.