Schliesslich lassen sich auch nicht aus der Unfalllage der Beteiligten unmittelbar nach dem Unfall oder aus den erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise aus dem Arztbericht vom 11.Oktober 1999 zuverlässige Schlüsse auf den Unfallhergang und die Art des Aufpralles ziehen. Erscheinen auf Grund der dargelegten Beweislage beide Sachverhaltsvarianten als gleichwertig und kann keiner der beiden Versionen der Vorzug gegeben werden, so ist der für den Angeschuldigten günstigere Sachverhalt anzunehmen. In Anbetracht dessen kann demnach G. M. S. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er C. H. seitlich von hinten gerammt hat.