Denn einerseits sind auch dessen Depositionen widerspruchsfrei und andererseits gilt es zu beachten, dass beide Kollisionsbeteiligte am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben und deren Aussagen daher, selbst bei der Befragung als Zeuge, mit einer gewissen Zurückhaltung zu werten sind. Schliesslich lassen sich auch nicht aus der Unfalllage der Beteiligten unmittelbar nach dem Unfall oder aus den erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise aus dem Arztbericht vom 11.Oktober 1999 zuverlässige Schlüsse auf den Unfallhergang und die Art des Aufpralles ziehen.