Dabei vermöchte allein der Umstand, dass C. H. ihre Aussagen auch als Zeugin zu bestätigen bereit ist, zu keiner im Vergleich zu den Aussagen von G. M. S. erhöhten Glaubwürdigkeit führen. Denn einerseits sind auch dessen Depositionen widerspruchsfrei und andererseits gilt es zu beachten, dass beide Kollisionsbeteiligte am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben und deren Aussagen daher, selbst bei der Befragung als Zeuge, mit einer gewissen Zurückhaltung zu werten sind.