307 StGB wiederholen. Ihre Aussage als Zeugin vermöchte daher keine weitere Klärung des Unfallherganges herbeizuführen und sie unterläge im übrigen gleich wie ihre bisherigen Depositionen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Auch ihren Aussagen als Zeugin stünden weiterhin die gegenteiligen Aussagen von G. M. S. gegenüber. Dabei vermöchte allein der Umstand, dass C. H. ihre Aussagen auch als Zeugin zu bestätigen bereit ist, zu keiner im Vergleich zu den Aussagen von G. M. S. erhöhten Glaubwürdigkeit führen.