Dieser Antrag auf weitere Beweiserhebung erscheint wenig sachdienlich und ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich über den Unfallhergang bereits zweimal klar und widerspruchsfrei geäussert. Es ist daher nicht zu erwarten, dass eine erneute Einvernahme nach über einem Jahr seit dem Unfallereignis zu neuen, für die Entscheidfindung wesentlichen Erkenntnissen führen wird. Dies findet denn auch in der Begründung der Beschwerdeführerin zu diesem Beweisantrag seine Bestätigung, indem ausgeführt wird, sie könne ihre Aussagen auch als Zeugin unter Strafandrohung von Art. 307 StGB wiederholen.