b) Aus den Schilderungen der beiden Unfallbeteiligten ergibt sich somit, dass sie gleichzeitig seitlich versetzt in kurzen Schwüngen in der Falllinie die Piste hinunter fuhren. Wie es jedoch zur Kollision kam, ist weitgehend unklar geblieben. Allfällige Zeugen oder weitere Hinweise, die darüber Klarheit hätten verschaffen können, konnten nicht ausfindig gemacht werden. In der Beschwerdeschrift wird beantragt, die bereits von der Polizei und alsdann als Auskunftsperson befragte C. H. auch noch als Zeugin unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB einzuvernehmen. Dieser Antrag auf weitere Beweiserhebung erscheint wenig sachdienlich und ist daher abzuweisen.