4. a) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Februar 1999 führte G. M. S. aus, er sei von der Mittelstation C. in kurzen Schwüngen die Standartpiste hinunter gefahren. Während er nach ca. 200 Metern einen Rechtsschwung gemacht habe, habe er einen Skifahrer erblickt. Um einen Totalzusammenstoss zu vermeiden, habe er sich entscheiden müssen, ob er vor oder hinter dieser Person vorbeifahren solle. Er habe sich entschieden, vor dieser von rechts kommenden Person vorbeizufahren, weshalb er den Rechtsschwung abgebrochen und sich auf die Skispitzen dieser Fahrerin konzentriert habe. Unmittelbar darauf hätten sie sich touchiert, wodurch beide zu Fall gekommen seien.