3. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder an der Gesundheit schädigt. Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt und darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Fahrlässig handelt folglich, wer mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt.