Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erheben- 4 den Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden demnach die Fragen, ob ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt und bejahendenfalls, ob genügend Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen G. M. S. wegen fahrlässiger Körperverletzung als wahrscheinlich erscheinen lassen.