2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, greift sie auf Beschwerde hin nur ein, wo sich ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt.