Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist zudem zur Beschwerdeführung berechtigt, weshalb auf die strafrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann.