C. Am 19. Mai 1999 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen G. M. S. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt S. beauftragt. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1999, mitgeteilt am 20. Dezember 1999, wurde alsdann die Strafuntersuchung eingestellt mit der Begründung, es habe weder G. M. S. noch C. H. rechtsgenüglich nachgewiesen werden können, dass einer der Beiden gegen die grundlegenden FIS-Pistenregeln verstossen und sich in strafrechtlich relevanter Weise schuldig gemacht habe.