S. setzte er zu einem Rechtsschwung an, als C. H. gleichzeitig mit einem Linksschwung in seine Fahrtrichtung fuhr, wodurch es zu einer Kollision kam. G. M. S. will C. H. erst kurz vor dem Aufprall erblickt haben, während diese ihn nach eigenen Angaben nicht gesehen haben soll. Gemäss eigener Aussage konnte G. M. S. die Kollision trotz Ausweichmanöver jedoch nicht mehr verhindern. B. Am stellte C. H. gegen G. M. S. Strafantrag wegen Körperverletzung.