{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2000-2_2000-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2000_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb5ca710824554409e081f3661c9dbb22114eb4d22c2b26729d1a4b041583b50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb5ca710824554409e081f3661c9dbb22114eb4d22c2b26729d1a4b041583b50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2000_2", "Checksum": "556cc6551690e1ad5653d8fd950ac83a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2000 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.02.2000 BK 2000 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 09.02.2000 BK 2000 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2000 30\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:46:16", "Checksum": "f8b9ac979b658f7312da203d9f546fb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.02.2000 BK 2000 2\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2000 30\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\nnen rechtsgenüglichen Beweis für eine hohe Geschwindigkeit zu erbringen und es\nliegen auch schlichtweg keine anderen Anhaltspunkte vor, die zu einem derartigen\nSchluss führen könnten. Auch allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner\nnicht rechtzeitig anhalten konnte, kann nicht gefolgert werden, seine Geschwindigkeit sei übersetzt gewesen beziehungsweise er sei nicht auf Sicht gefahren. Entscheidend ist vielmehr, ob er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten\nkonnte, wobei er nicht damit rechnen muss, dass ein anderer Skifahrer ihm seine\neigene Fahrbahn blockiert. Ist gemäss obigen Darlegungen von dem vom Beschwerdegegner geltend gemachten Sachverhalt auszugehen, so musste er nicht\ndamit rechnen, dass bei seiner Fahrt in kurzen Schwüngen in der Falllinie ein anderer Skifahrer unvermittelt zu einem Linksschwung in seinen Fahrbahnbereich ansetzt, zumal dazu vorgängig keine Anzeichen bestanden. G. M. S. kann demzufolge\nauch nicht eine Verletzung der FIS-Regeln 2 und 3 oder sonst eine Sorgfaltspflichtverletzung rechtsgenüglich zur Last gelegt werden.\n\n6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsanwaltschaft\nmit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass dem Beschwerdegegner ein strafbares Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann und der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage demnach nicht ausreicht. Nachdem auch\nkeine neuen Beweismittel, die das bestehende Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten, ersichtlich sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erweist\nsich die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO demzufolge\nweder als rechtswidrig noch als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an den Beschwerdegegner ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen.\n8\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.\n\n3. Mitteilung an:\n– Rechtsanwalt Dr. iur. M. C. Roesle, Postfach 677, 8027 Zürich, auch zu\nHanden seiner Mandantin (im Doppel)\n– Lic. iur. Martina Gorfer, c/o Anwaltsbüro Zinsli, Via Maistra 2, 7500 St.\nMoritz, auch zu Handen ihres Mandanten (im Doppel)\n– Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach)\n– Polizeikommando Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur\n– Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv im Doppel)\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}