{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2000-2_2000-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2000_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb5ca710824554409e081f3661c9dbb22114eb4d22c2b26729d1a4b041583b50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb5ca710824554409e081f3661c9dbb22114eb4d22c2b26729d1a4b041583b50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2000_2", "Checksum": "556cc6551690e1ad5653d8fd950ac83a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2000 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.02.2000 BK 2000 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 09.02.2000 BK 2000 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Allfällige Zeugen oder weitere Hinweise, die darüber Klarheit hätten verschaffen können, konnten nicht ausfindig gemacht werden. In der Beschwerdeschrift wird beantragt, die bereits von der Polizei und alsdann als Auskunftsperson befragte C. H.\nauch noch als Zeugin unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB einzuvernehmen. Dieser Antrag auf weitere Beweiserhebung erscheint wenig sachdienlich und ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich über den Unfallhergang bereits zweimal klar und widerspruchsfrei geäussert. Es ist daher nicht\nzu erwarten, dass eine erneute Einvernahme nach über einem Jahr seit dem Unfallereignis zu neuen, für die Entscheidfindung wesentlichen Erkenntnissen führen\nwird. Dies findet denn auch in der Begründung der Beschwerdeführerin zu diesem\nBeweisantrag seine Bestätigung, indem ausgeführt wird, sie könne ihre Aussagen\nauch als Zeugin unter Strafandrohung von Art. 307 StGB wiederholen. Ihre Aussage\nals Zeugin vermöchte daher keine weitere Klärung des Unfallherganges herbeizuführen und sie unterläge im übrigen gleich wie ihre bisherigen Depositionen der\nfreien richterlichen Beweiswürdigung. Auch ihren Aussagen als Zeugin stünden weiterhin die gegenteiligen Aussagen von G. M. S. gegenüber. Dabei vermöchte allein\nder Umstand, dass C. H. ihre Aussagen auch als Zeugin zu bestätigen bereit ist, zu\nkeiner im Vergleich zu den Aussagen von G. M. S. erhöhten Glaubwürdigkeit führen.\nDenn einerseits sind auch dessen Depositionen widerspruchsfrei und andererseits\ngilt es zu beachten, dass beide Kollisionsbeteiligte am Ausgang des Verfahrens ein\nunmittelbares Interesse haben und deren Aussagen daher, selbst bei der Befragung\nals Zeuge, mit einer gewissen Zurückhaltung zu werten sind. Schliesslich lassen\nsich auch nicht aus der Unfalllage der Beteiligten unmittelbar nach dem Unfall oder\naus den erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise aus dem\nArztbericht vom 11.Oktober 1999 zuverlässige Schlüsse auf den Unfallhergang und\ndie Art des Aufpralles ziehen. Erscheinen auf Grund der dargelegten Beweislage\nbeide Sachverhaltsvarianten als gleichwertig und kann keiner der beiden Versionen\nder Vorzug gegeben werden, so ist der für den Angeschuldigten günstigere Sachverhalt anzunehmen. In Anbetracht dessen kann demnach G. M. S. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er C. H. seitlich von hinten gerammt hat. Es\nkann ihm daher auch nicht eine Verletzung der FIS-Regel 3 zur Last gelegt werden.\n6\n\n5. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdegegner selbst dann den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei,\nwenn man (fälschlicherweise) von dessen Schilderungen über den Unfallhergang\nausgehe. Konkret wirft sie ihm vor, seine Geschwindigkeit und Fahrweise nicht den\nVerhältnissen und seinem Können angepasst zu haben. Damit habe er gegen die\nFIS-Regeln 1 und 2 verstossen.\n\na) Gemäss der FIS-Regel 1 muss sich jeder Skifahrer so verhalten, dass er\nkeinen andern gefährdet oder schädigt. Dabei darf der Skifahrer gestützt auf den\naus dieser Bestimmung fliessenden Vertrauensgrundsatz auch davon ausgehen,\ndass sich jeder andere Skifahrer an dieses grundsätzliche Gebot hält. Auf das Vertrauensprinzip kann sich daher nur berufen, wer sich selber verkehrsgerecht verhält.\nG. M. S. und C. H. befuhren gleichzeitig und versetzt in der Falllinie in kurzen\nSchwüngen die Piste, wobei sie sich gegenseitig nicht wahrnahmen. In welchem\nseitlichen Abstand zueinander sie die Piste hinunterfuhren und in welchem Zeitpunkt sie sich gefährlich nahe kamen, konnte daher und mangels Zeugen nicht eruiert werden. Für beide Skifahrer bestanden jedenfalls bis unmittelbar vor der Kollision keine Anzeichen für einen Zusammenstoss oder für ein Fehlverhalten des andern. Eine Verletzung der als Auffangtatbestand geltenden FIS-Regel 1 kann daher\ndem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Daran vermag sich auch nichts durch den Umstand zu ändern, dass er im Gegensatz zur\nBeschwerdeführerin diese im letzten Moment vor der Kollision bemerkte und noch\nauszuweichen versuchte.\n\nb) Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Feststellungen des Untersuchungsrichteramtes seien unbeholfen.\nAllein schon die Wucht des Aufpralles und die durch den Sturz erlittenen Verletzungen der Geschädigten zeigten die hohe Geschwindigkeit des Beschwerdegegners\nauf. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. C. H. bemerkte G. M. S.\nerst, als es bereits zum Zusammenprall kam, weshalb sich aus deren Aussagen\nkeine zuverlässigen Schlüsse auf die von diesem gefahrene Geschwindikgeit ziehen lassen. G. M. S. seinerseits will, um einen Zusammenstoss zu vermeiden, seinen Rechtsschwung abgebrochen und versucht haben, vor den Spitzen ihrer Skier\nvorbeizufahren. Auch daraus, noch aus seinen übrigen Aussagen, lassen sich eine\nhohe Geschwindigkeit ableiten. Ebensowenig kann auf Grund der von C. H. erlittenen Verletzung auf eine hohe Geschwindigkeit geschlossen werden. Die kinetische\nEnergie ist ausser von der Geschwindigkeit auch massgeblich von der Aufprallstelle\nund vom Aufprallwinkel abhängig. Allein die erlittene Verletzung vermag daher kei-\n7\n\n"}