{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2000-2_2000-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2000_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb5ca710824554409e081f3661c9dbb22114eb4d22c2b26729d1a4b041583b50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb5ca710824554409e081f3661c9dbb22114eb4d22c2b26729d1a4b041583b50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2000_2", "Checksum": "556cc6551690e1ad5653d8fd950ac83a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2000 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.02.2000 BK 2000 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 09.02.2000 BK 2000 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Nur wenn eine\nGesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass\neine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint eine Einstellung der Untersuchung\ngerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der\nUntersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erheben-\n4\n\nden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden demnach die Fragen,\nob ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt und bejahendenfalls, ob genügend Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen G. M. S. wegen\nfahrlässiger Körperverletzung als wahrscheinlich erscheinen lassen.\n\n3. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB macht sich\nschuldig, wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder an der Gesundheit schädigt. Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt und darauf nicht Rücksicht nimmt.\nPflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet,\nzu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Fahrlässig handelt folglich, wer mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt. Als Rechtsquelle dieser Pflicht kommen neben Gesetzen, Verordnungen und Reglementen unter anderem auch Richtlinien nichtstaatlicher Organisationen wie die international anerkannten FIS-Regeln zur Anwendung.\n\n4. a) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Februar 1999 führte G.\nM. S. aus, er sei von der Mittelstation C. in kurzen Schwüngen die Standartpiste\nhinunter gefahren. Während er nach ca. 200 Metern einen Rechtsschwung gemacht\nhabe, habe er einen Skifahrer erblickt. Um einen Totalzusammenstoss zu vermeiden, habe er sich entscheiden müssen, ob er vor oder hinter dieser Person vorbeifahren solle. Er habe sich entschieden, vor dieser von rechts kommenden Person\nvorbeizufahren, weshalb er den Rechtsschwung abgebrochen und sich auf die Skispitzen dieser Fahrerin konzentriert habe. Unmittelbar darauf hätten sie sich touchiert, wodurch beide zu Fall gekommen seien. Diese Schilderung des Unfallherganges stimmt im wesentlichen mit seinem am 1. März 1999 verfassten Unfallprotokoll überein.\n\nC. H. gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. März 1999 zu Protokoll, sie sei in kurzen Schwüngen die Falllinie hinunter gefahren, als sie plötzlich\nvon einem andern Skifahrer seitlich von hinten gerammt und sofort zu Boden geschleudert worden sei. Der andere Skifahrer sei ungefähr fünf Meter unter ihr auf\ndem Rücken auf der Skipiste gelegen. Sie habe diesen vor der Kollision nicht gesehen. In der Befragung vor Bezirksanwaltschaft Horgen am 1. Oktober 1999\nbestätigte sie den gegenüber der Polizei geschilderten Unfallhergang, indem sie\nerneut festhielt, den andern Skifahrer nicht gesehen zu haben und von diesem seitlich von hinten angefahren worden zu sein. Sie selbst sei nicht auf den andern\n5\n\nSkiläufer aufgefahren und dieser habe auch nicht vor ihr kreuzen wollen. Er habe\nsie von hinten seitlich regelrecht abgeschossen.\n\n"}