{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2000-2_2000-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2000_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb5ca710824554409e081f3661c9dbb22114eb4d22c2b26729d1a4b041583b50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb5ca710824554409e081f3661c9dbb22114eb4d22c2b26729d1a4b041583b50edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2000_2", "Checksum": "556cc6551690e1ad5653d8fd950ac83a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2000 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.02.2000 BK 2000 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 09.02.2000 BK 2000 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Februar 2000 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 00 2\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc\nWilli.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nC. H . , I. L., R., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. M. C.\nRoesle, Postadresse: Postfach 677, 8027 Zürich, Genferstrasse 24, 8002 Zürich,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Dezember\n1999, mitgeteilt am 20. Dezember 1999, in Sachen G. M. S . , H., M., Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. Martina Gorfer, c/o Anwaltsbüro Zinsli, Via Maistra\n2, 7500 St. Moritz,\n\nbetreffend fahrlässige Körperverletzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am Mittwochnachmittag, um ca. Uhr, ereignete sich im Skigebiet C. auf\ndem L. eine Kollision zwischen den beiden Skifahrern G. M. S. und C. H., wobei\nsich Letztere eine Schlüsselbeinfraktur zuzog. Die Piste an der Unfallstelle war rund\n80 bis 100 Meter breit und wies nur eine geringe Neigung auf. Zum fraglichen Zeitpunkt hellte das Wetter, nachdem es vorher leicht geschneit hatte, auf, und es lag\nkein Nebel. G. M. S. wie auch C. H. fuhren gemäss eigenen Angaben in kurzen\nSchwüngen talwärts. Gemäss Aussage von G. M. S. setzte er zu einem Rechtsschwung an, als C. H. gleichzeitig mit einem Linksschwung in seine Fahrtrichtung\nfuhr, wodurch es zu einer Kollision kam. G. M. S. will C. H. erst kurz vor dem Aufprall\nerblickt haben, während diese ihn nach eigenen Angaben nicht gesehen haben soll.\nGemäss eigener Aussage konnte G. M. S. die Kollision trotz Ausweichmanöver jedoch nicht mehr verhindern.\n\nB. Am stellte C. H. gegen G. M. S. Strafantrag wegen Körperverletzung.\n\nC. Am 19. Mai 1999 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen G.\nM. S. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt S. beauftragt. Mit\nVerfügung vom 15. Dezember 1999, mitgeteilt am 20. Dezember 1999, wurde alsdann die Strafuntersuchung eingestellt mit der Begründung, es habe weder G. M.\nS. noch C. H. rechtsgenüglich nachgewiesen werden können, dass einer der Beiden\ngegen die grundlegenden FIS-Pistenregeln verstossen und sich in strafrechtlich relevanter Weise schuldig gemacht habe.\n\nD. Gegen diese Einstellungsverfügung liess C. H. mit Schreiben vom 7. Januar 2000 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Beschwerde erheben, worin die Aufhebung von Ziff. 1 der Einstellungsverfügung sowie\ndie Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens beantragt wird.\n\nG. M. S. beantragt demgegenüber mit Eingabe vom 24. Januar 2000 die Abweisung der Beschwerde. - Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer\nVernehmlassung vom 12. Januar 2000 ebenfalls, unter Hinweis auf die Akten und\ndie angefochtene Einstellungsverfügung, die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit nötig, im folgenden eingegangen.\n3\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt vorgängig genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und\nein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht.\nInsbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig\nTagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,\nschriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde wurde\nform- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist zudem zur Beschwerdeführung berechtigt, weshalb auf die strafrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann.\n\n2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts\nvon Graubünden angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, greift sie auf Beschwerde hin nur ein,\nwo sich ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine\nEinstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen\nBeweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver\nHinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (PKG 1975 Nr. 58).\n\n"}