22. a). aa). A. Z. ersucht in ihrer Berufungsschrift um Zusprechung der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten in vollem Umfang von Fr. 6'159.30 (zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002). Nach der geltenden Rechtsprechung bestehe kein sachlicher Grund für eine Kürzung dieser Kosten um 25%. So hatte die Vorinstanz den geltend gemachten Betrag zulasten von X. als ausgewiesen betrachtet, ihn A. Z. in der Folge jedoch unter Hinweis auf den Armenrechtstarif nur zu 75% zugesprochen. Hierfür besteht jedoch nach Ansicht von A. Z. kein Anlass. Der 69