Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Genugtuungsforderung der Eheleute Z. „ungenügend substanziiert“ sei, hätte demzufolge zu einem Feststellungsurteil führen müssen. In Bezug auf B. Z. war das Bezirksgericht Landquart jedoch – wie nachstehend noch zu zeigen sein wird (vgl. Erwägung 23 b) aa) – gestützt auf die vorliegenden Entscheidungsgrundlagen durchaus in der Lage, die geltend gemachte Genugtuungsleistung zu beurteilen, so dass die vorinstanzliche Begründung in Bezug auf B. Z. ohnehin unzutreffend war.