Letzteres bedeutet eine Gutheissung oder Abweisung (da kein Anspruch gegeben) der Zivilklage. Mit anderen Worten ist im Falle eines nicht nachgewiesenen Anspruchs ein Feststellungsurteil über die grundsätzliche Haftung zu erlassen und die Klage im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen; im Falle eines nicht gegebenen Anspruchs hingegen ist die Klage abzuweisen. Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Genugtuungsforderung der Eheleute Z. „ungenügend substanziiert“ sei, hätte demzufolge zu einem Feststellungsurteil führen müssen.