So hat ein mit einer Adhäsionsklage konfrontiertes Strafgericht grundsätzlich drei Möglichkeiten: unangebrachte Zivilforderungen (im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung) schlicht auf den Zivilweg zu verweisen; angebrachte Forderungen demgegenüber entweder „dem Grundsatze nach“ (wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde) oder vollständig zu beurteilen. Letzteres bedeutet eine Gutheissung oder Abweisung (da kein Anspruch gegeben) der Zivilklage.