Das Bezirksgericht Landquart macht mit anderen Worten sinngemäss geltend, dass die Adhäsionskläger keine sachdienlichen Unterlagen bezüglich der erlittenen immateriellen Schädigungen eingereicht hätten. Bei dieser Begründung hätte die Vorinstanz jedoch eine Haftung dem Grundsatze nach feststellen und die Kläger im übrigen auf den Zivilweg verweisen müssen. So hat ein mit einer Adhäsionsklage konfrontiertes Strafgericht grundsätzlich drei Möglichkeiten: unangebrachte Zivilforderungen (im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung) schlicht auf den Zivilweg zu verweisen;