c). Im vorliegenden Fall beurteilte das Bezirksgericht Landquart die Adhäsionsklage von A. Z. in vollem Umfang. Die Adhäsionsklage von B. und C. Z. beurteilte die Vorinstanz ebenfalls vollumfänglich, wies jedoch in der Folge deren Genugtuungsforderung mit der Begründung der mangelnden Substanziierung ab. Dem Gericht lägen keine rechtsgenüglichen Grundlagen vor, welche das Vorliegen einer anspruchsbegründenden seelischen Unbill belegen würden (vgl. vorinstanzliches Urteil, Erwägung 17 f).