Diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen. Eine komplizierte Schadenersatzforderung beispielsweise bedarf möglicherweise umfangreicher Beweiserhebungen und erlaubt eine Beurteilung nur dem Grundsatze nach, wohingegen eine Genugtuungsforderung in der Regel ohne grösseren Aufwand durch das Strafgericht umfassend beurteilt werden kann und muss (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 f. zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78). 68