Nicht jeder zusätzliche Aufwand, welcher dem Gericht für die Beurteilung einer Zivilforderung entsteht, ist unverhältnismässig. Massgebendes Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines erforderlichen Aufwandes ist vielmehr die Frage, ob zur Beurteilung der Zivilforderung ein derart umfangreiches Beweisverfahren nötig ist, dass sich die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzögern würde. Diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen.