Damit aber für die restliche Beurteilung der Ansprüche eine Verweisung an das Zivilgericht möglich ist, ist erforderlich, dass die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Das Gericht darf mit anderen Worten nicht leichthin nur dem Grundsatze nach entscheiden. Nicht jeder zusätzliche Aufwand, welcher dem Gericht für die Beurteilung einer Zivilforderung entsteht, ist unverhältnismässig.