darf das Strafgericht zivilrechtliche Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatze nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen – sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer Höhe hingegen hat es nach Möglichkeit stets vollständig zu beurteilen (Art. 9 Abs. 3 OHG). Aus dem eben Gesagten wird deutlich, dass alle angebrachten Zivilansprüche des Opfers – wenn also weder Freispruch noch Einstellung vorliegt - mindestens dem Grundsatze nach durch das Strafgericht beurteilt werden müssen (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 zu Art. 9 OHG; W. Padrutt, a.a.O., S. 332).