sen Fällen ist der Adhäsionskläger auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Strafgericht ist es verwehrt, die Zivilforderung zu beurteilen, da diesfalls die Garantie des Wohnsitzrichters nach Art. 30 Abs. 2 BV wieder auflebt (vgl. auch Art. 131 Abs. 6 StPO; Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 3 zu Art. 9 OHG; W. Padrutt a.a.O., S. 332). Als weitere Ausnahme von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG darf das Strafgericht zivilrechtliche Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatze nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen – sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.