b). Die grundsätzliche Pflicht des Strafgerichts zur Beurteilung der Zivilforderung des Opfers wird durch Art. 9 OHG eingeschränkt (vgl. Peter Gomm / Peter Stein / Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 2 zu Art. 9 OHG). Eine erste wesentliche Einschränkung des Grundsatzes von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG enthält der erste Absatz von Art. 9 OHG. Demnach entfällt der Anspruch des Opfers auf Beurteilung seiner Zivilforderung durch das Strafgericht, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. In die- 67