X. schliesslich ersuchte in seiner Berufungsschrift (vgl. SB 03 21; act. 01) um Abweisung der Adhäsionsklagen von A., B. und C. Z., eventualiter um Verweisung auf den Zivilweg. A. Z. habe nach dem 11. April 2002 immer wieder den Kontakt zu X. gesucht und dadurch nicht unwesentlich zu dessen psychischen Zerrüttung beigetragen. So habe sie ihm unzählige SMS zukommen lassen und sich wiederholt mit ihm getroffen. Die Zusprechung einer Genugtuungsleistung rechtfertige sich daher nicht. Die Adhäsionsklage der Eltern Z. schliesslich könne mangels Aktivlegitimation und Konnexität nicht behandelt werden.