Auch der erwachsene Sohn E. der Eheleute Z. sei zu den Veränderungen des Familienlebens zu befragen. Die Höhe der geltend gemachten Genugtuung müsse angesichts des grossen Verschuldens und rücksichtslosen Verhaltens des Berufungsklägers als angemessen bezeichnet werden. Die Genugtuungsforderun- 66 gen seien zu Unrecht abgewiesen worden. Ansonsten seien die Adhäsionskläger jedoch durchgedrungen, weshalb die Kürzung des geltend gemachten Honoraraufwandes nicht gerechtfertigt sei.