X. sei zu verpflichten, den Adhäsionsklägern den geltend gemachten Honoraraufwand von Fr. 5'780.25 zu bezahlen, sowie eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 5'000.--, eventualiter nach richterlichem Ermessen (zuzüglich Zins seit 1. Mai 2002). Eventualiter sei gerichtlich festzustellen, dass X. den Eheleuten Z. im Zusammenhang mit den Ziffern 1, 3, 5, 7 und 8 der Anklageschrift eine Genugtuung schulde, deren Höhe in einem nachträglichen zivilgerichtlichen Verfahren festzulegen sei. Die Eheleute Z. begründeten ihr Begehren damit, dass sie ihre Genugtuungsansprüche als Direkt- und Reflexgeschädigte sowohl auf Art. 47 OR als auch auf Art. 49 OR abstützen könnten.