Ebenfalls am 19. Mai 2003 erhoben B. und C. Z. Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart, mit dem Antrag um teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. SB 03 22; act. 01). X. sei zu verpflichten, den Adhäsionsklägern den geltend gemachten Honoraraufwand von Fr. 5'780.25 zu bezahlen, sowie eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 5'000.--, eventualiter nach richterlichem Ermessen (zuzüglich Zins seit 1. Mai 2002).