X. sei zu verpflichten, die vorprozessualen Anwaltskosten in vollem Umfang von Fr. 6'159.30 (zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002) zu übernehmen und ihr eine ausseramtliche Entschädigung in einem um 25% erhöhten Betrag von Fr. 2'666.-, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, auszurichten. Nach der geltenden Rechtsprechung bestehe kein sachlicher Grund für eine Kürzung der vorprozessualen Anwaltskosten und der ausseramtlichen Entschädigung um 25%.