c). Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 reichte A. Z. beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart ein (vgl. SB 03 25; act. 01). In ihrer Rechtsschrift beantragte sie die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides. X. sei zu verpflichten, die vorprozessualen Anwaltskosten in vollem Umfang von Fr. 6'159.30 (zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002) zu übernehmen und ihr eine ausseramtliche Entschädigung in einem um 25% erhöhten Betrag von Fr. 2'666.-, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, auszurichten.