Den von B. und C. Z. eingeklagten Schadenersatzforderungen entsprach die Vorinstanz vollumfänglich, ebenso den beantragten Vorbehalten. Hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuungsleistungen hingegen wurde die Adhäsionsklage mangels Substanziierung abgewiesen. Es lägen dem Gericht keine rechtsgenüglichen Grundlagen vor, welche eine anspruchsbegründende seelische 65