Auch in Bezug auf die ausseramtliche Entschädigung sei der Opferhilfetarif anzuwenden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und des Umstandes, dass A. Z. nur ein Fünftel der eingeklagten Genugtuungssumme zugesprochen werde, erscheine dem Gericht eine Reduktion des geltend gemachten Aufwandes auf Fr. 2'000.— zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als angemessen.