Überdies wurde X. verpflichtet, A. Z. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'000.— zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid sinngemäss damit, dass A. Z. im Armenrecht prozessiere, weshalb der Armenrechtstarif zur Anwendung komme und X. nur 75% der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten zu entschädigen habe. Auch in Bezug auf die ausseramtliche Entschädigung sei der Opferhilfetarif anzuwenden.