b). Die Vorinstanz sprach A. Z. für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren Fr. 4'374.30 (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer und Zins seit dem 11. April 2002) und für den Kinderwagen Fr. 767.70 (nebst Zins seit dem 6. April 2002) zu, sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.— zuzüglich Zins seit dem 11. April 2002. Den beiden Feststellungsbegehren wurde ebenfalls entsprochen. Überdies wurde X. verpflichtet, A. Z. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'000.— zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.