Auch B. und C. Z. reichten der Staatsanwaltschaft Graubünden fristgemäss eine Adhäsionsklage ein. Darin ersuchten sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von X. für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren um je Fr. 1'622.--, eventualiter gemeinsam Fr. 3'244.— (nebst Zins seit dem 1. Mai 2002), für die Beschädigung der Hose von C. Z. um Fr. 150.— (nebst Zins seit dem 11. April 2002), für bisher entstandene Franchise und Krankenkassenselbstbehaltskosten von B. Z. un Fr. 309.85 (nebst Zinsen) sowie um eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 5'000.—, eventualiter nach richterlichem Ermessen (zuzüglich Zins seit dem 1. Mai 2002).