Bei der erwähnten Voraussetzung von Art. 41 StGB, wonach die auferlegte Strafe nicht mehr als 18 Monate betragen darf, handelt es sich um eine starre, objektive Schranke, welche für eine Berücksichtigung von Resozialisierungschancen keinerlei Raum lässt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 8 zu Art. 41 StGB). Angesichts der vorliegend auszusprechenden Strafe von 30 Monaten fällt somit ein Aufschub des Strafvollzugs von vornherein ausser Betracht.